Statuten
des Landesvereins ländlicher Reiter und Fahrer Steiermark



§1
Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen "Landesverein ländlicher Reiter und Fahre
Steiermark" (im Folgenden kurz "Landesverein").

Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.
Als Mitglieder gehören ihm die Reit- und Fahrvereine der ländlichen Reiter und Fahrer in der Steiermark an.

Der Landesverein ist Mitglied im Landesfachverband für Reiten und Fahren in der
Steiermark sowie im Bundesverein der ländlichen Reiter und Fahrer Österreichs.



§2
Zweck des Vereins


(1) Der Landesverein ist ein gemeinnütziger, unpolitischer, nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

Er vertritt die ihn angeschlossenen Reit- und Fahrvereine bzw. deren Mitglieder nach innen und außen,

insbesondere gegenüber dem ihm übergeordneten Landes- undBundesfachverband sowie dem

Bundesverein der ländlichen Reiter und Fahrer Österreichs.
Förderung des Reit- und Fahrsports, sowie die sportliche Betreuung und Aufsicht über
die ihm angeschlossenen Vereine.

(3) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausbildung im Reiten, Fahren, Voltigieren, der Pferdezucht und Pferdepflege.

(4) Förderung und Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen jeder Art.

(5) Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen der Pferdezucht und Pferdehaltung, im Leistungsprüfungs-

und Turnierwesen, sowie in Fragen des Tierschutzes.

(6) Zusammenarbeit mit, und Vertretung der Mitglieder gegenüber
dem Landespferdezuchtverband Steiermark.

(7) Die Weitergabe von Beschlüssen und Informationen des Bundesvereins ländlicher Reiter und Fahrer Österreichs,

des Bundes- und Landesfachverbandes bzw. des Landesvereins selbst an seine Mitgliedsvereine.

(8) Werbung für die Pferdezucht sowie das ländliche Reit- und Fahrwesen.


§3


Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a)   Ideelle Mittel
1.Vorträge und Versammlungen;
2.Herausgabe von Vereinsnachrichten in schriftlicher oder elektronischer Form;
3.Schulungsmaßnahmen.

b)   Materielle Mittel
1.Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren;
2.Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen;
3.Erträgnisse aus Veranstaltungen.

 


§4


Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Landesverein ländlicher Reiter und Fahrer Steiermark gliedert sich in ordentliche,

unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder müssen für ihre Aufnahme die folgenden Voraussetzungen
erfüllen:

(a) Sie sind steirische ländliche Vereine;
(b) sie können eine Mindestzahl von 15 (in Worten: fünfzehn) Mitgliedern nachweisen;
(c) sie befassen sich mit dem Reit- und Fahrwesen ;
(d) sie nehmen mit allen Rechten und Pflichten am Geschehen des Landesvereines aktiv teil; und
(e) sie werben für den Reit- und Fahrsport.

(3) Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen.

Unterstützende Mitglieder können Organisationen, Verbände und Einzelpersonen sein.

(4) Ehrenmitglieder können nur physische Personen sein, welche sich um die Förderung der Pferdezucht,

sowie des Reit- und Fahrsportes besonders verdient gemacht haben.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Der Beitritt von Reit- und Fahrvereinen zum Landesverein erfolgt über deren schriftliches Ersuchen.

Dieses ist mittels eingeschriebenen Briefes an den Landesverein zu richten.

Die vorläufige Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes nach

freiem Ermessen. Der Antrag zur Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand abgelehnt

werden, ohne dass dagegen eine Berufungsmöglichkeit besteht. Die formelle und endgültige Aufnahme erfolgt

durch Beschluss der Generalversammlung.


§6

Rechte und Pflichten

(1) Allen ordentlichen Mitgliedern des Landesvereins steht das Recht zu, die Einrichtungen des Vereines zu

benützen, persönlich oder durch Bevollmächtigte bei der Generalversammlung vertreten zu sein und im

Einvernehmen mit dem Landesverein, sowie in  Übereinstimmung mit der Osterreichischen Turnierordnung (OTO)

öffentliche Turniere zu veranstalten.

Des Weiteren sind sie zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags bis 1. März des laufenden Jahres verpflichtet.

Die Ausübung des Stimmrechts ist von der Zahlung des vorgeschriebenen Betrages abhängig.

Die Entsendung von Delegierten zur Generalversammlung des Landesfachverbandes erfolgt nach den Grundsätzen

des § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4.

(2) Unterstützende Mitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Ehrenmitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht, sind aber an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt.

(4) Alle Mitlieder haben die Interessen und das Ansehen des Landesvereins zu wahren unddie Statuten zu beachten.


§7

Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines, welcher als ordentliches Mitglied dem

Landesverein angehört hat;
b) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich und eingeschrieben, spätestens ein

Vierteljahr vor Ablauf des Vereinsjahres bekannt zu geben;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der ausgeschlossene
Verein kann innerhalb von vier Wochen an die nächste Generalversammlung berufen.

Ausgeschiedene ordentliche Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen,

noch auf ein allfalliges Vermögen des Landesvereins. Rückständige Beträge können jedoch vom Landes verein

eingefordert werden.

Ausschließungsgründe sind:
Unsportliches, dem Pferdesport schädigendes Verhalten; grobeDisziplinlosigkeit;
grobe Verstöße gegen den Tierschutz oder die Nichterfüllung der Voraussetzungen

für die Aumahme als ordentliches Mitglied lt. § 4 Abs. 2 dieser Statuten


§8
Wechsel der Einzelmitgliedschaft


Die Einzelmitglieder eines Vereines sind alljährlich vom Verein mittels der vorgeschriebenen Formblätter

der Geschäftsführung des Landesvereines zur Aumahme bzw Verlängerung einer bereits bestehenden

Mitgliedschaft zu melden. Der Wechsel eines Einzelmitgliedes von einem Verein zum anderen kann

grundsätzlich nur zum 31.12. erfolgen (Kündigungsfrist 31.10.). In begründeten Ausnahmefallen entscheidet

der Vorstand des Landesvereines bzw. erteilt die Genehmigung zur Turnierteilnahme für einen anderen Verein,

sofern es sich um die Teilnahme an einem Mannschaftsbewerb   und   im   Interesse  

des   Landesvereines   bei   Landes-   und Bundesmeisterschaften handelt.


§9
Mitgliedsbeiträge


(1) Die Höhe der von den ordentlichen Mitgliedern an den Landesverein zu entrichtenden Beiträge richtet sich

nach der Zahl der von den einzelnen Mitgliedsvereinen gemeldeten Einzelmitglieder.

Diese Beträge sollen alle Beiträge des Landesvereins an den Landesfachverband, den Bundesverein,

den Bundesfachverband und andere übergeordnete Verbände enthalten.


§10
Vereinsorgane


(1) Die Organe des Landesvereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht


§11
Die Generalversammlung


Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landes Vereines. Sie muss einmal jährlich abgehalten

werden und mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einberufen werden.

(2) Die Generalversammlung setzt sich aus dem Vorstand des Verbandes und den Delegierten

der ordentlichen Mitglieder zusammen. Ein ordentliches Mitglied mit mindestens 15 (in Worten: fünfzehn)

Einzelmitgliedern kann 1 (in Worten: einen) Delegierten in die Generalversammlung entsenden.

Für je 15 (in Worten: fünfzehn)kann ein ordentliches Mitglied 1 (in Worten: einen) weiteren Delegierten entsenden.
Das Stimmrecht richtet sich nach dem Stand der den Mitgliedern für das laufende Jahr im Jänner/Feber

übermittelten Mitgliederliste.

(3) Alle, von den ordentlichen Mitgliedern (Vereinen) dem Landes verein gemeldeten
Stammmitglieder, sind an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt, besitzen aber kein aktives Stimmrecht,

sofern sie nicht als Delegierte genannt wurden. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Mitglieder,

die ihren finanziellen Verpflichtungen gem. §6 nachgekommen sind.
Die Vereine sind verpflichtet, bis zum Beginn der Generalversammlung die stimmberechtigten Vertreter ihres

Vereines bekannt zu geben.

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim

Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Der Generalversammlung obliegen insbesonders:

a) Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes, des Geschäftsführers und des Kassiers

c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer


d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und Kassiers aufgrund der Prüfberichte

und des Antrages der Rechnungsprüfer

e) Wahl des Wahlleiters für die Bestellung eines neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer

f) Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer für eine Funktionsdauer von

3 Jahren aufgrund eingebrachter Wahlvorschläge

g) Beschlussfassung über die Neuaufnahme von Mitglieds vereinen

h) Beschlussfassung über die Berufung betreffend den Ausschluss von Mitgliedern

i) Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche

j) Beschlussfassung über Statutenänderung

k) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereines.

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der stimmberechtigten

Vertreter der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, findet eine

viertel Stunde später eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(7) Die Übertragung von Stimmrechten auf einen anderen Delegierten ist nicht zulässig

(8) Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Obmann einberufen werden.

Der Obmann ist dazu verpflichtet, wenn diese vom Vorstand oder von mindestens 10% (in Worten: zehn Prozent)

der stimmberechtigten Delegierten verlangt wird.

(9) Bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen über eine Statutenänderung

oder über die Auflösung des Vereines, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Auf Antrag haben Wahlen und Abstimmungen geheim zu erfolgen.


§12
Der Vorstand

1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, haben aber nach Maßgabe der finanziellen Mittel des Landesvereines

ein Anrecht auf einen angemessenen Spesenersatz.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und zwei Obmannstellvertretern
b) dem Geschäftsführer und Stellvertreter
c) dem Kassier und Stellvertreter
d) dem Schriftführer und Stellvertreter
(2) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesvereines, er führt die laufenden Geschäfte,

vertritt den Landesverein nach innen und unterhält Beziehungen zu den entsprechenden Fachverbänden.

Der Vorstand ist berechtigt, Berater zu seinen Sitzungen einzuladen.

Der Vortand berät den Obmann des Landesvereines in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse zu bilden und diesen die Erledigun bestimmter

Aufgaben zu übertragen.

(4) Der Vorstand fasst in folgenden Belangen Beschlüsse:

a) Die Erstellung des Jahresvoranschlages;
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) die Abhaltung von Landesmeisterschaften und anderen pferdesportlichen Veranstaltungen;
d) die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern;
e) Wahl der Delegierten für die übergeordneten Organisationen; ausgenommen für den Landesfachverband,

hier obliegt die Entsendung von Delegierten den ordentlichen Mitgliedern.
f) Wahl der Vertreter in die übergeordneten Organisationen;
g) Erstellung eines Wahlvorschlages von Ehrenmitgliedern;
h) Beantragung und Verhängung von Strafen;
i) Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens

die Hälfte derselben erschienen sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Entsteht dabei eine Stimmengleichheit,

so gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(6) In jedem Jahr muss mindestens eine Vorstandssitzung durchgeführt werden.

Zu dieser Sitzung hat der Obmann alle Mitglieder 14 (in Worten: vierzehn) Tage vorher unter Bekanntgabe

der Tagesordnung einzuladen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der

Obmann eine außerordentliche Vorstandssitzung innerhalb von 4 (in Worten: vier) Wochen einzuberufen


§13
Der Obmann


(1) Der Obmann und seine Stellvertreter werden von der Generalversammlung gewählt.

Der Obmann und seine Stellvertreter müssen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder kommen und

Stammmitglieder eines ländlichen Vereines sein. Je ein Vertreter soll die Sparte Haflinger und Warmblut vertreten.

(2) Der Obmann vertritt den Landesverein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich.

Er zeichnet für den Verein in wichtigen Vereinsangelegenheiten rechtsverbindlich mit dem Geschäftsführer.

Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten oder

gesetzliche Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind.

(3) Zu den Aufgaben des Obmannes gehören insbesondere:
a) die Einberufung der Jahreshauptversammlung;
b) die Einberufung der Vorstandssitzungen;
Übernahme des Vorsitzes bei allen Versammlung Verhinderung vertritt ihn einer seiner Stellvertreter



§14
Der Geschäftsführer


(1) Als Geschäftsführer ist ein auf dem Gebiete des Reitsportes,

vornehmlich mit der ländlichen Reiterei vertrauter Vertreter aus den Reihen der von den Mitgliedsvereinen

ordentlich gemeldeten Mitgliedern von der Generalversammlung zu wählen.

(2) Aufgaben des Geschäftsführers:
Dem Geschäftsführer obliegt:
a) die gesamte Geschäftsgebarung;
b) die Unterstützung und Beratung des Obmannes des Landes Vereines;
c) die fachliche Beratung der Mitglieder;
d) die Pflege der Verbindung zu den einzelnen Vereinen, zum Landes- und Bundesfachverband und zum

Bundesverein der ländlichen Reiter.

(3) In wichtigen Vereinsangelegenheiten zeichnet der Geschäftsführer mit dem Obmann,

in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Obmann und dem Kassier.

Für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.

Den laufenden Schriftverkehr kann der Schriftführer selbst zeichnen.



15§
Die Rechnungsprüfer


(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt.

Es obliegt ihnen die gesamte Rechnungskontrolle. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist jährlich der

Generalversammlung zu berichten.

(2) Der Sprecher beantragt die Entlastung des Kassiers, des Obmannes und des restlichen Vorstandes.

 

 


§16
Das Schiedsgericht


(1) In allen Streitigkeiten aus dem internen Vereinsverhältnis entscheidet ein dreigliedriges Schiedsgericht.

Jeder Streitteil wählt aus den Mitgliedern des Landesvereines einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter

haben sich auf ein Mitglied des Vorstands des Landesvereins als Obmann des Schiedsgerichts zu einigen.

Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist nur dann beschlussfahig, wenn

sämtliche Schiedsrichter anwesend sind. Es fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine Berufung gegen seine Entscheidung findet nicht statt.



§17
Strafen


(1) Der Vorstand kann gegen Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder wegen Schädigung des Landesvereines,

Unsportlichkeit, Disziplinlosigkeit,  Tierquälerei  sowie wegen Zahlungsverzuges

(Mitgliedsbeiträge, Reitlizenzen, Pferdekartei, Turniergebühren usw.) Strafmaßnahmen verhängen.

(2) Strafen sind:
a) Ermahnung
b) strenge Verwarnung
c) Geldstrafen
d) Sperre auf Zeit oder
Ausschluss

 

 


§18
Auflösung des Vereines


(1) Die freiwillige Auflösung des Landesvereines kann nur im Rahmen einer Generalversammlung

bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Delegierten mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Land es Vereines fallt ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen einem

Dach- oder Fachverband zu.

(3) Die Auswahl dieses Verbandes wird von der Generalversammlung, welche die Liquidierung des

Landesvereins beschließt, zu erfolgen haben.


§19
Schlussbestimmungen


(1) In allen in diesen Statuten nicht vorhergesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne dieser Statuten.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Statuten verlieren alle vorhergegangenen Vereinsstatuten des

Landesvereines ländlicher Reiter und Fahrer Steiermark ihre Gültigkeit.



Stand nach der Vorstandssitzung vom 21.12.2009